Cannabis Social Club Pure Green e.V.
in Lübeck

News

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01.04.2024


*Cannabisgesetz: Das ist bei Kiffen und Hanfanbau erlaubt*


Seit 1. April ist in Deutschland für Erwachsene der Konsum und Besitz von Cannabis-Produkten in bestimmten Mengen straffrei. Eine kontrollierte Abgabe über Vereine soll den Schwarzmarkt eindämmen. Die ursprünglich geplanten kommerziellen Cannabis-Shops kommen später. Die Regelungen im Cannabisgesetz (CanG) im Überblick und eine Chronik, wie es dazu kam.


Das Cannabisgesetz (CanG) der Ampelregierung tritt in Kraft
KONSUM | VEREINE


-Legalisierung von Cannabis-Konsum für Erwachsene: der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum zum Eigengebrauch ist erlaubt, der Besitz von bis zu 50 Gramm trockenen Blüten ist legal
-Privat dürfen maximal drei weibliche Pflanzen angebaut werden, da wird es ab 60 Gramm Trockenblüten strafbar. (Weitere Details sind in Paragraph 3 des Gesetzes beschrieben)
-Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) dürfen THC-haltige Hanfpflanzen anbauen und an Vereinsmitglieder begrenzte Mengen (25 Gramm/Tag und insgesamt 50 Gramm/Monat) abgeben – mit maximal 10 Prozent THC-Gehalt; an junge Erwachsene bis 21 Jahre jedoch nur 30 Gramm/Monat. Die kontrollierte Abgabe startet voraussichtlich im Juli.
-Diese Clubs sind rechtlich eingetragene Vereine (e.V.), arbeiten also nicht gewinnorientiert und dürfen maximal 500 Mitglieder haben; in Clubs darf nicht konsumiert werden; sie müssen einen Präventionsbeauftragten benennen und ein Jugendschutzkonzept vorlegen; sie dürfen nicht für sich werben
-Sogenannte Edibles bleiben verboten, also etwa Kekse und Süßigkeiten mit Cannabis-Extrakten
-Der ursprüngliche Ampel-Plan zum staatlich kontrollierten Verkauf in lizenzierten Geschäften wurde aus EU-rechtlichen Gründen aufgeschoben; das soll zunächst in regionalen Modellversuchen getestet werden


Kiffen am Arbeitsplatz bleibt verboten – welche Auswirkungen Verstöße haben können


Erwachsene dürfen in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Das Kiffen am Arbeitsplatz bleibt dennoch verboten. Sollten Arbeitgeber den Cannabis-Genuss ihrer Angestellten dulden, machen sie sich unter Umständen strafbar.

KINDER- / JUGENDSCHUTZ


-für Minderjährige bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis verboten
-Öffentlich bleibt Kiffen im Umkreis von etwa 100 Metern bzw. in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten verboten
-In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht gekifft werden
-Aufklärung, Prävention sowie Behandlungsangebote für Cannabis-Konsumenten sollen ausgebaut werden
-spätestens nach anderthalb Jahren sollen die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz geprüft und bewertet werden


STRAFRECHT / STRASSENVERKEHR


-Alte Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm können auf Antrag aus dem Zentralregister gelöscht werden
-Erwachsene und Minderjährige machen sich weiterhin strafbar u.a. beim Handel und Inverkehrbringen ohne Lizenz unabhängig von der Menge sowie bei Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der jeweils erlaubten Mengen; es drohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahre. Für den Verkauf an Minderjährige sind bis fünf Jahre Haft möglich.
-Für den Straßenverkehr hat eine Expertenkommission Ende März Vorschläge gemacht. Demnach soll der THC-Grenzwert bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum liegen. Das sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar. Für das Festschreiben des THC-Grenzwerts ist noch eine Gesetzesänderung nötig.


( Quelle: mdr.de hier )


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22.03.2024


*Bundesrat billigt Cannabisgesetz*


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Cannabisgesetz gebilligt. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit.


Legaler Besitz und Konsum begrenzter Mengen


Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 g Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das dabei geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.


Verbot gilt weiter für Minderjährige


Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr.


Anbauvereinigungen statt legalem An- und Verkauf


Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis. Wer jedoch nicht selbst Pflanzen anbauen möchte, kann dies in 

Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft untersagt. Volljährige dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitzuwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor.


Inkrafttreten


Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, wurde es am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. April 2024 in Kraft.


( Quelle: Bundesrat.de hier )


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20.03.2024


*Länder beraten über Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Cannabisgesetz*


Am 22. März 2024 berät der Bundesrat das vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedete Gesetz „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“.


Legaler Besitz und Konsum begrenzter Mengen


Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 g Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das dabei geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.


Verbot gilt weiter für Minderjährige


Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr.


Anbauvereinigungen statt legalem An- und Verkauf


Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis. Wer jedoch nicht selbst Pflanzen anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft untersagt. Volljährige dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitzuwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor.


Einspruchsgesetz


Das Cannabisgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Er hat jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Dies setzt zunächst die Anrufung des Vermittlungsausschusses voraus.


( Quelle: Bundesrat.de hier )


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20.03.2024


*Das Cannabisgesetz - CanG*


findet ihr zum nachlesen hier


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29.02.2024


*Das Cannabisgesetz*


soll nicht wie ursprünglich geplant zum 1. April 2024 in Kraft treten, sondern erst sechs Monate später. Diese Verschiebung wurde von mehreren Landesministern gegenüber dem digitalen Medienhaus Table.Media bestätigt.
Sie fordern, das Inkrafttreten auf den 1. Oktober zu verschieben. Der nordrhein-westfälische Landesjustizminister Benjamin Lambach (Grüne) erklärte, dass die Zeit von fünf Wochen zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten „nicht annähernd“ ausreiche, „damit die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Nordrhein-Westfalen die Regelungen zum rückwirkenden Straferlass fristgerecht umsetzen können“. „Allein in Nordrhein-Westfalen muss in zehntausenden Fällen geprüft werden, ob verhängte Strafen ganz oder teilweise zu erlassen sind“, so Limbach. Auf diese Problematik habe er früh hingewiesen, sei damit vom Bundesgesundheitsminister nicht gehört worden.
Lambach sieht keine Möglichkeit Cannabis-Legalisierung rechtzeitig umzusetzen
Auch die niedersächsische Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD) ist verärgert, weil die Justiz mit der geplanten Amnestie in rund 16.000 Fällen überfordert sei. „Es wird unweigerlich landauf, landab zu rechtswidrigen Zuständen und zu Entschädigungspflichten kommen“, sagte Wahlmann Table.Media. „Wenn der Bund die Justizbehörden der Länder sehenden Auges in eine solche Situation laufen lässt, zeugt das von einer gehörigen Ignoranz gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten.“ Das Mindeste, auf das sich Berlin nun einlassen müsse, sei eine Verschiebung um sechs Monate.
Im Bundesrat, der sich in seiner nächsten Sitzung am 22. März mit dem Gesetzentwurf befasst, zeichnet sich eine Mehrheit für die Anrufung eines Vermittlungsausschusses ab. In den kommenden Tagen werden sich die Ausschüsse des Bundesrats mit dem Gesetz befassen, das als Einspruchsgesetz eingestuft ist.


( Quelle: Focus.de hier )


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23.02.2024


*Der Bundestag*


hat am 23. Februar 2024 in abschließender Lesung die kontrollierte Weitergabe von Cannabis zu Konsumzwecken beschlossen. Damit wird der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften für Erwachsene erlaubt. Gleichzeitig werden mit dem Gesetz der Gesundheitsschutz, der Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die Prävention und Aufklärung gestärkt.
Der Bundestag hat heute eine Trendwende in der Drogenpolitik eingeläutet. Der stetig steigende Konsum muss enden. Wir schützen Kinder und Jugendliche durch Aufklärung besser vor gefährlichem Cannabis-Konsum indem wir den Schwarzmarkt zurückdrängen. Cannabis bleibt unter 18 verboten. Wir verhindern, dass weiter gesundheitsschädliche Substanzen mit Beimengungen und toxischen Konzentrationen verkauft werden. Mit diesem Gesundheitsschutz-Ansatz holen wir Cannabis aus der Tabuzone. Nur so kann es gelingen, glaubwürdig über Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums, insbesondere für Kinder und Jugendliche, aufzuklären.
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum bleibt straffrei. Gleichzeitig gilt für Cannabis als auch Anbauvereinigungen ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot.


So werden Kinder und Jugendliche geschützt


Verboten ist der Konsum von Cannabis:
in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
in/auf und in Sichtweite (100 Meter) von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen (100 Meter)

Anbauvereinigungen


dürfen Konsumcannabis ausschließlich an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters, weitergeben. (max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat; an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren max. 30 Gramm pro Monat mit max. 10 Prozent THC-Gehalt). Die Mindestmitgliedschaftsdauer in einer Anbauvereinigung beträgt drei Monate.
Der in begrenztem Umfang zulässige private Eigenanbau muss vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche sowie Dritte geschützt werden.
Für die vorsätzliche gewerbliche Abgabe oder die Überlassung von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln an Kinder und Jugendliche gelten nunmehr höhere Strafen als ursprünglich vorgesehen. Mindeststrafrahmen: zwei Jahre Freiheitsstrafe (vormals ein Jahr). Ebenfalls eine Mindeststrafe von zwei Jahren gilt für den bandenmäßigen Anbau, die bandenmäßige Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr, das bandenmäßige Handeltreiben von Cannabis in nicht geringen Mengen.
Die Auswirkungen des Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz werden wissenschaftlich evaluiert. 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt eine erste Evaluation der Auswirkungen des Konsumverbots auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr. Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird ein Zwischenbericht zu Auswirkungen des Gesetzes, einschließlich der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität unter Einbeziehung der Expertise des Bundeskriminalamtes, vorgelegt. Vier Jahre nach Inkrafttreten erfolgt eine umfassende und abschließende Evaluation des Gesetzes.
Die Präventionsangebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung werden ausgebaut.


Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität


Der gemeinschaftliche Eigenanbau in einer Anbauvereinigung ist erlaubnispflichtig. Die Vereinigungen müssen bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vor Ort umfangreiche Angaben zu Anbauflächen, Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern machen. Insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen (z.B. Geldwäsche, Betrug) wird keine Erlaubnis erteilt.
Die Überwachungsbehörden können vor Ort die Einhaltung der Vorgaben des Gesundheits- und Jugendschutzes kontrollieren, Proben nehmen sowie einer Anbauvereinigung Auflagen erteilen und bei Verstößen die Erlaubnis entziehen.
Die Anbauvereinigungen dürfen nicht gewinnbringend tätig sein, also lediglich Mitgliedsbeiträge verlangen. Der gewerbliche Umgang mit Cannabis bleibt verboten.
Verboten bleibt ebenfalls Im-, Export und Durchfuhr von Cannabis sowie Versand, Lieferung und Onlinehandel.


Verbesserungen bei Medizinalcannabis


Medizinalcannabis bleibt weiterhin in pharmazeutischer Qualität für Patientinnen und Patienten durch inländischen Anbau und Importe verfügbar und wird künftig in einem eigenen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.
Das Vergabeverfahren für den Anbau von Medizinalcannabis wird abgeschafft und durch ein reines Erlaubnisverfahren ersetzt. Durch die Abschaffung werden Hürden für den marktgerechten Anbau in Deutschland verringert und Chancengleichheit für die deutschen Anbauer im internationalen Wettbewerb hergestellt. Durch das Erlaubnisverfahren und Inspektionen wird weiter gewährleistet, dass Medizinalcannabis ein sicheres und kontrolliertes Arzneimittel bleibt.


Mehr Schutz von Jugendlichen vor Betäubungsmittelmissbrauch


Jugendliche sollen zukünftig besser vor Betäubungsmitteln, wie z.B. Crack und Heroin, geschützt werden.
Dazu sind im Cannabisgesetz auch zusätzliche Strafschärfungen im Betäubungsmittelrecht vorgesehen: Der Mindeststrafrahmen für Abgabe, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige wird von einem auf zwei Jahre angehoben, wenn die Täterin/der Täter dabei vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat wird das Cannabisgesetz am 22. März 2024 beraten. Das Cannabisgesetz soll am 1. April 2024 in Kraft treten. Das Inkrafttreten der Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist in einer zweiten Stufe für den 1. Juli 2024 vorgesehen.


Hintergrund


4,5 Millionen Erwachsene haben nach einer Erhebung im Jahr 2021 in den vergangenen 12 Monaten mindestens einmal Cannabis konsumiert (10,7 Prozent der Männer sowie 6,8 Prozent der Frauen – 12-Monatsprävalenz). Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18 bis 25-Jährigen konsumiert (bezogen auf die 12-Monatsprävalenz).


( Quelle: Bundesgesundheitsministerium hier )